agb

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

für Kunden der

Vybe Brothers Entertainment GmbH
Weinbergstraße 59
64285 Darmstadt

Prä­am­bel

Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Rechts­ge­schäfte der Vybe Brothers Entertainment GmbH (nach­ste­hend „Agen­tur” genannt) mit ihren Ver­trags­part­nern (nach­ste­hend “Kunde” genannt). Sie gel­ten ins­be­son­dere für alle zukünf­ti­gen Geschäfte und ergän­zen die schrift­li­chen Vereinbarungen.

1. All­ge­mei­nes

(1) Für sämt­li­che Geschäfte zwi­schen Kunde und Agen­tur gel­ten aus­schließ­lich diese AGB.

(2) Abwei­chende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den haben nur Gül­tig­keit, soweit die Agen­tur sie schrift­lich aner­kannt hat.

(3) Von die­sen AGB abwei­chende oder ergän­zende Ver­ein­ba­run­gen soll­ten in Schrift­form erfolgen.

2. Auf­trag, Vertrag

(1) Grund­lage der Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen Kunde und Agen­tur sind der jewei­lige Agenturvertrag, Pro­jekt­auf­trag, Künstlervermittlung oder ent­spre­chende Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen. Aktua­li­sie­run­gen und Ände­run­gen von Ange­bo­ten wer­den von bei­den Par­teien schrift­lich ver­ein­bart und wer­den als Zusatz­ver­ein­ba­rung Bestand­teil der Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen Kunde und Agen­tur. Der Ver­trag mit dem aktu­ells­ten Datum ist immer der Bin­dende. Der Kunde ist nach Annahme des Auf­tra­ges an die Agen­tur gebunden.

(2) Kunde und Agen­tur ver­pflich­ten sich über alle aus Anlass der Geschäfts­be­zie­hung bekannt gege­be­nen Tat­sa­chen Still­schwei­gen zu wah­ren. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gilt auch nach Been­di­gung des Ver­tra­ges. Dies gilt für alle Infor­ma­tio­nen, sofern sie nicht offen­sicht­lich gewor­den sind.

3. Einbeziehen der AGB beim Handeln der Agentur als Stellvertreter

Soweit die Agentur im Auftrage Dritter Leistungen erbringt, Angebote unterbreitet oder Verträge als Bevollmächtigter bzw. Stellvertreter eines Dritten abschließt, gelten die vorliegenden AGB entsprechend.

4. Künstlerische Darbietung

(1) Die über die Agentur vermittelten Künstler sind bezüglich ihrer künstlerischen Darbietung und Ausgestaltung völlig frei und unterliegen keinerlei Weisungen des Kunden bzw. dessen Kooperationspartnern.

(2) Hinweise und Anregungen des Kunden bzw. seines Beauftragten beschränken sich ausschließlich auf technische oder lokalbedingte Details.

(3) Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Kunden nicht zu.

5. Steuern und Abgaben

Alle anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie z.B. Künstlersozialkasse, GEMA, etc. trägt der Veranstalter/Kunde selbstschuldnerisch.

6. Absage bzw. Abbruch der Veranstaltung

(1) Sofern der Kunde eine bereits gebuchte Veranstaltung absagt, entbindet diese Absage den Kunden grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Beträge zu bezahlen. Bei Absage der Veranstaltung 14 Tage im Voraus werden 80 %, danach 100% des vereinbarten Honorars zur Zahlung fällig.

(2) Dem Kunden steht das Recht zu, einen ggfs. geringeren Schaden nachzuweisen.

(3) Die Punkte (1) bis (2) finden keine Anwendung im Falle einer Absage wegen höherer Gewalt.

7. Höhere Gewalt

Sofern die Agentur bzw. deren Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner aufgrund von höherer Gewalt bzw. nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen ein Eintreffen bzw. die Umsetzung nicht oder nur verspätet möglich ist, entfallen ihre Leistungs- und Zahlungspflichten.

8. Ersatzrecht der Agentur

(1) Sofern der bzw. die zu vermittelnden Künstler aus höchstpersönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, die vereinbarte Veranstaltung nicht durchführen können, steht der Agentur zunächst das Recht zu, einen adäquaten Ersatz dem Kunden anzubieten.

(2) Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

(3) Sofern sich der Veranstalter sich gemäß Absatz (2) vom Vertrag lösen sollte, entfallen alle gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien.

9. Urhe­ber­recht

(1) Alle von der Agen­tur erstell­ten Arbei­ten sind bis zur (Teil-)Annahme durch den Kun­den Eigen­tum der Agentur. Der Kunde kann alle Arbei­ten in der ver­ein­bar­ten Art und Weise und dem ver­ein­bar­ten Umfang nutzen.

(2) Ver­viel­fäl­ti­gun­gen und wei­tere Ver­wer­tun­gen gleich wel­cher Art, gleich mit wel­chem Medium, die über den Auf­trag hin­aus­ge­hen, bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Agentur.

(3) Die von der Agen­tur vor­ge­stell­ten Kon­zepte sind alle­samt urhe­ber­recht­lich geschützt. Bei einer Prä­sen­ta­tion han­delt es sich nicht um ein ver­bind­li­ches Ange­bot. Das einer Prä­sen­ta­tion zugrunde lie­gende Kon­zept, die Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen selbst und die sonst zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen sind recht­lich (urhe­ber­recht­lich) geschützt und dür­fen von dem betref­fen­den Kun­den, für wel­chen die Prä­sen­ta­tion erstellt wurde, außer­halb einer Koope­ra­tion mit der Agen­tur nicht für eigene Zwe­cke genutzt und/oder an Dritte wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Die Prä­sen­ta­tion und die zugrunde lie­gen­den Kon­zepte sowie alle dem betref­fen­den Kun­den im Zusam­men­hang mit dem jewei­li­gen Kon­zept zur Ver­fü­gung gestell­ten sowie bekannt gewor­de­nen Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­dere Prä­sen­ta­tio­nen und damit zusam­men­hän­gende Unter­la­gen sowie alle bekannt gewor­de­nen Details der Geschäfts­be­zie­hun­gen, sind streng ver­trau­lich zu behan­deln und dür­fen nicht an Dritte wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Diese Ver­trau­lich­keit gilt unab­hän­gig davon, ob zwi­schen den Par­teien ein Ver­trag zustande kommt und im Fall des Zustan­de­kom­mens auch nach Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hung der Parteien.

10. Ver­gü­tung

(1) Die in einer Auf­trags­be­stä­ti­gung, in einer Ver­trags­ver­ein­ba­rung oder in einem Ange­bot kalkulierten Preise ver­ste­hen sich als Net­to­preise zuzüg­lich dem zum Zeit­punkt der Rech­nungs­le­gung gel­ten­den gesetz­li­chen Mehrwertsteuersatz.

(2) Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­barte Hono­rar abge­gol­ten sind, wer­den geson­dert ent­lohnt. Alle erwach­se­nen Fremd­kos­ten und Aus­la­gen der Agen­tur sind vom Kun­den zu erset­zen. Wenn abzu­se­hen ist, dass die tat­säch­li­chen Kos­ten die ange­bo­te­nen um mehr als 20 Pro­zent über­stei­gen, wird die Agen­tur den Kun­den auf die höhe­ren Kos­ten hinweisen.

(3) Die Agen­tur ist zur Erstel­lung von Abschlags­rech­nun­gen berech­tigt.

(4) Wenn der Kunde Auf­träge, Arbei­ten, Pla­nun­gen und der­glei­chen außer­halb der lau­fen­den Betreu­ung ändert und/oder abbricht, hat er der Agen­tur alle ange­fal­le­nen Kos­ten zu erset­zen und sie von allen Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Drit­ten frei­zu­stel­len. Glei­ches gilt, wenn Arbei­ten der Agen­tur infolge von unrich­ti­gen, nach­träg­lich berich­tig­ten oder lücken­haf­ten Anga­ben des Kun­den ganz oder teil­weise wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert werden.

(5) Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto. Gerät der Kunde mit der Zah­lung einer Teil­rech­nung in Ver­zug, so ist die Agen­tur berech­tigt, die Erbrin­gung wei­te­rer Leis­tun­gen bis zur Zah­lung zu ver­wei­gern. Bei ver­spä­te­ter Zah­lung gel­ten Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 5 Pro­zent p.a. über dem Basis­zins­satz als ver­ein­bart. Im Falle des Zah­lungs­ver­zu­ges ver­lie­ren Lie­fer- und Pro­duk­ti­ons­fris­ten, die in Zusam­men­hang mit der ver­pass­ten Zah­lungs­frist ste­hen, ihre Gültigkeit.

(6) Sämtliche mit der Zahlung anfallenden Transaktionskosten, insbesondere sämtliche Banküberweisungsgebühren, werden vom Kunden getragen (OUR - Sender pays costs).

(7) Die gegebenenfalls mit dem Auftrag/der Vereinbarung unmittelbar in Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, Versicherungen etc., wie beispielsweise die Künstlersozialkasse (KSK) und/oder auch urheberrechtliche Lizenzen für die Nutzung von Musikwerken (GEMA) oder vergleichbare Abgaben, sind – soweit diese bei der Durchführung des Auftrages/der Vereinbarung entstehen – vom Kunden/Auftraggeber zu übernehmen.

11. Nut­zungs­recht

Die Agen­tur über­trägt dem Kun­den nach Bezah­lung das im ent­spre­chen­den Ver­trag fest­ge­legte Nutzungsrecht.

12. Kün­di­gung

Kün­digt der Kunde einen Auf­trag/Buchung, den er gegen­über der Agen­tur frei­ge­ge­ben hat, vor­zei­tig, gilt bezüg­lich des Hono­rars der Agen­tur zwi­schen den Ver­trags­part­nern § 649 BGB.

13. Haf­tung

(1) Die Agen­tur haf­tet nur in Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Für leichte Fahr­läs­sig­keit haf­tet die Agen­tur aus­schließ­lich nach den Vor­schrif­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Vertragspflichten.

(2) Die Agen­tur haf­tet nicht für Ver­säum­nisse oder eine ver­spä­tete Erfül­lung von Ver­trags­pflich­ten, wenn diese auf Ursa­chen höhe­rer Gewalt oder auf Ursa­chen, auf die die Agen­tur keine Ein­fluss­mög­lich­keit hat, zurück­zu­füh­ren sind.

14. Gewähr­leis­tung und Schadensersatz

(1) Nach Fer­tig­stel­lung der in Auftrag gegebenen Leistung ist der Kunde ver­pflich­tet, die Leis­tung abzu­neh­men. Nach jeder Leis­tungs­phase ist die Agen­tur berech­tigt, dem Kun­den ein­zelne Bestand­teile des Gesamt­wer­kes zur Teil­ab­nahme vor­zu­le­gen. Der Kunde ist zur Teil­ab­nahme ver­pflich­tet, sofern die betref­fen­den Bestand­teile der Pro­duk­tion den ver­ein­bar­ten Anfor­de­run­gen entsprechen.

(2) Der Kunde hat offen­sicht­li­che Män­gel sofort bei Annahme der Leis­tung der Agen­tur gel­tend zu machen. Nicht offen­sicht­li­che Män­gel sind unver­züg­lich nach Kennt­nis­nahme zu melden.

(3) Gering­fü­gige Män­gel berech­ti­gen nicht zur Abnah­me­ver­wei­ge­rung, es sei denn, meh­rere gering­fü­gige Män­gel beein­träch­ti­gen die Betriebs­fä­hig­keit. Die Män­gel­klas­si­fi­zie­rung sind der “Anlage I” zu entnehmen.

(4) Die Agen­tur haf­tet bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

(5) Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­ten die Agen­tur sowie ihre Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen nur, wenn eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht (Kar­di­nals­pflicht) ver­letzt wird oder ein Fall des Ver­zugs oder der Unmög­lich­keit vorliegt.

(6) Die vor­ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sowie die ver­kürzte Gewähr­leis­tungs­pflicht gel­ten nicht für das Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten, für Fälle von Arg­list, für Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, für Rechts­män­gel sowie bei Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.

15. Abwer­be­ver­bot

(1) Beide Ver­trags­part­ner dür­fen sich gegen­sei­tig bis Pro­jek­tende keine Mit­ar­bei­ter mit­tel­bar oder unmit­tel­bar abwer­ben. Dar­über hin­aus ist es den Ver­trags­part­nern unter­sagt, wäh­rend des Beste­hens eines Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses eines Mit­ar­bei­ters beim jewei­li­gen Ver­trags­part­ner, die­sen in irgend­ei­ner Form im eige­nen Betrieb zu beschäftigen.

(2) Bei Zuwi­der­hand­lung wird eine Ver­trags­strafe in Höhe des im Ver­trag oder Pro­jekt­auf­trag defi­nier­ten Betra­ges fäl­lig, es sei denn, der betref­fende Ver­trags­part­ner hatte bei Ein­stel­lung des Mit­ar­bei­ters keine Kennt­nis von des­sen Beschäf­ti­gung beim jeweils ande­ren Vertragspartner.

16. Schluss­be­stim­mun­gen

(1) Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bedin­gun­gen berührt die Wirk­sam­keit der Übri­gen nicht. Soll­ten ein­zelne Klau­seln unzu­läs­sig sein, so gilt statt­des­sen die ent­spre­chende gesetz­li­che Regelung.

(2) Der Kunde gestat­tet der Agen­tur, ihn als Refe­renz zu benennen.

(3) Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen Kunde und Agen­tur ist der Sitz der Agentur.

(4) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Anlage I

Män­gel­klas­si­fi­zie­rung

Sofern im Ver­trag nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart ist, wird im Rah­men der Gewähr­leis­tung zwi­schen fol­gen­den drei Män­gel­klas­sen unterschieden:

1. Betriebs­ver­hin­dern­der Man­gel: Die­ser liegt dann vor, wenn die Nut­zung der erbrach­ten Leis­tun­gen nicht mög­lich oder schwer­wie­gend ein­ge­schränkt ist.

2. Betriebs­be­hin­dern­der Man­gel: Die Nut­zung der erbrach­ten Leis­tun­gen ist erheb­lich eingeschränkt.

3. Leich­ter Man­gel: Die Nut­zung der erbrach­ten Leis­tun­gen ist mit leichten Ein­schrän­kun­gen möglich.

Ein betriebs­ver­hin­dern­der Man­gel liegt auch dann vor, wenn eine Viel­zahl von leich­ten Män­geln eben­falls zu einer erheb­li­chen Ein­schrän­kung der Nutzung füh­ren.

Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen eines leich­ten Man­gels verweigern.

Stand: Dezember 2022